Rechtstip von Sven Reßmeier – Schummeln lohnt sich nicht

Foto: Sven Reßmeier, Fachanwalt für Arbeitsrecht, www.rechtsanwalt-ammerland.de

Wer kennt die Verlockung nicht? In arbeitsrechtlichen Bewerbungen nimmt man es beim Lebenslauf gerne mal nicht so genau. Aus einem einfachen Studentenpraktikum wird „eine berufliche Station“, aus dem Strandurlaub macht man schnell eine Sprachreise, aus der Zeugnisnote „befriedigend“ wird in der Bewerbung ein „gut“. Viele Bewerber hoffen dabei darauf, dass kleinere Notlügen schon keiner bemerken wird.

Generell gilt bei Bewerbungen allerdings die Wahrheitspflicht. Leichte Lebenslaufkosmetik zur Lückenschließung, ein bisschen Schönfärberei sind dabei die eine Sache; bei unzulässigen Fragen im Vorstellungsgespräch darf der Bewerber sogar lügen. Aber handfeste Manipulationen, die einen für den Arbeitsplatz relevanten Aspekt betreffen, sind alles andere als ein Kavaliersdelikt – wie einige arbeitsrechtliche Urteile deutlich belegen. Vor Gericht chancenlos war z.B. ein Industrieschweißer, der seine Stelle in einem Autounternehmen gefälschten Unterlagen verdankte. Er hatte die Note seiner schriftlichen und mündlichen Prüfung jeweils um eine Zeugnisnote verbessert. Als der Arbeitgeber nach über acht Jahren die Zeugnisfälschung entdeckte, erhielt der Mitarbeiter die Kündigung aufgrund arglistiger Täuschung. Zu Recht, wie das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg feststellte (Urteil vom 13. Oktober 2006, Aktenzeichen 5 Sa 25/06).

Ebenfalls den Job erschlichen hatte sich ein Bewerber bei einer Berufsgenossenschaft, indem er seinen Unterlagen kurzerhand gefälschte Diplomzeugnisse beifügte, weil der Arbeitgeber ein abgeschlossenes Hochschulstudium erwartete. Nach fünf Jahren flog der Schwindel auf, die fristlose Kündigung war die Folge. Erfolglos setzte sich der Arbeitnehmer in mehreren Instanzen hiergegen zur Wehr (Urteil des LAG Nürnberg vom 24. August 2005, Aktenzeichen 9 Sa 400/05).

Daher mein Tipp: Falsche Angaben, die für den Arbeitsplatz auch nur entfernt relevant sein können, haben in einer arbeitsrechtlichen Bewerbung nichts zu suchen. Andernfalls drohen für den Arbeitnehmer neben einer fristlosen Kündigung unter Umständen auch strafrechtliche Konsequenzen.

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