Steuer-Tipp: Steuerliche Folgen beim Kirchenaustritt

Kirchen dürfen Steuern einfordern. Wer Mitglied in einer Kirche ist, die Steuern erhebt, muss Kirchensteuer zahlen. Das ist aber eine der wenigen Steuerarten, die man tatsächlich „abwählen“ kann. Die Höhe der Kirchensteuer hängt davon ab, wie viel Sie verdienen. Denn die Kirchensteuer berechnet sich anhand der Einkommensteuer, die Sie pro Jahr zahlen müssen. Das bedeutet: Je höher Ihr Einkommen, desto mehr Einkommensteuer zahlen Sie – und desto höher fällt auch die Kirchensteuer aus. Die Kirchensteuer beträgt 9 Prozent Ihrer Einkommensteuer. Wohnen Sie in Baden-Württemberg oder Bayern, liegt sie bei 8 Prozent. Zahlen Sie Kirchensteuer, können Sie sich davon befreien lassen. Dafür müssen Sie jedoch aus der Kirchengemeinschaft austreten – Sie sind dann also nicht länger Mitglied der Kirche. Möchten Sie aus der Kirche austreten und sich die Steuer sparen, genügt der Gang zum Standesamt oder Bürgerservice. Je nach Bundesland wird für den Kirchenaustritt eine Gebühr von 10 bis 60 Euro fällig. Wie viel Sie im Jahr des Austritts sparen, hängt davon ab, in welchem Monat Sie austreten. Die jährlich fällige Steuer verringert sich dann um jeweils 1/12. Die Steuerbefreiung beginnt nach Ablauf des Monats, in dem Sie ausgetreten sind. Das Hauptargument für einen Austritt aus der Kirche ist für die meisten sicherlich der Steuervorteil. Denn die Ersparnis fällt oft ziemlich üppig aus. Es reduziert sich immerhin nicht nur die Steuer auf Ihren Arbeitslohn. Auch bei Zinsen auf Kapitalanlagen müssen Sie keine Kirchensteuer mehr zahlen. Dafür fallen in der Regel aber die „Kirchen-Services“ weg. Das heißt: Kirchliche Trauungen, Taufen oder Totenmessen sind dann nicht mehr (kostenlos) möglich. Gleichzeitig sind Kirchen mit den Abgaben oft karitativ tätig und bewirken auch viel Gutes. Sind Sie auf Jobsuche, sollten Sie auch Folgendes beachten. Kirchliche Arbeitgeber verlangen für eine Anstellung oft eine Mitgliedschaft. Treten Sie aus der Kirche aus, verringert das Ihre Jobchancen. Wichtig ist zu Wissen ist, wenn ein Angehöriger verstirbt, der vor dem Tod zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet war, geht diese Pflicht auf den oder die Erben über. Wird dabei eine Nachzahlung fällig, muss hier der Erbe ebenfalls einspringen. Das Gute daran: Zahlen Sie für den Verstorbenen Kirchensteuer nach, können Sie diese ebenfalls in Ihrer Steuererklärung als Sonderausgaben ansetzen. Tipp: Gehen Sie auf Nummer Sicher und legen Sie für das Jahr Ihres Austritts die Bescheinigung Ihrer Steuererklärung bei. Haben Sie für das Jahr zu viel Kirchensteuer gezahlt, wird sie Ihnen im Rahmen der Steuererklärung erstattet. Übrigens: Sind Sie aus der Kirche ausgetreten, können Sie trotzdem jederzeit wieder eintreten.

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