Dienstfahrrad.
Kauft der Arbeitgeber ein Fahrrad oder ein E-Bike, das verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug eingestuft wird, und überlässt es seinem Angestellten zur Nutzung, so ist die private Nutzung seit dem 01.01.2019 steuerfrei, wenn das Bike zusätzlich zum bisherigen Arbeitslohn zur Verfügung gestellt wird. Ein E-Bike (Pedelec) gilt bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h nicht als Kfz und ist dem normalen Bike gleichgestellt.
(Von Dipl.-Kfm. Harald Trost, Steuerberater in der Nadorster Str. 134)