Steuer-Tipp von Harald Trost

Foto: freepik

Dienstfahrrad.

Kauft der Arbeitgeber ein Fahrrad oder ein E-Bike, das verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug eingestuft wird, und überlässt es seinem Angestellten zur Nutzung, so ist die private Nutzung seit dem 01.01.2019 steuerfrei, wenn das Bike zusätzlich zum bisherigen Arbeitslohn zur Verfügung gestellt wird. Ein E-Bike (Pedelec) gilt bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h nicht als Kfz und ist dem normalen Bike gleichgestellt.

(Von Dipl.-Kfm. Harald Trost, Steuerberater in der Nadorster Str. 134)

Kommentare

Abonnieren
Benachrichtige mich bei
guest
0 Comments
Inline Feedbacks
View all comments

OYJO! Newsletter

Abonnieren und News direkt ins Postfach!

Dankeschööön!

Vielen Dank, dass du diese News gesendet hast!

Wir werden uns deinen Beitrag ansehen und bei OYJO! veröffentlichen.*
* = Wir können jedoch leider nicht garantieren, dass jeder Beitrag veröffentlicht wird.

Dankeschööön!

Vielen Dank, dass du uns über dein Event informiert hast!

Wir werden uns deinen Beitrag prüfen und dann bei unseren Events anzeigen.